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Werberecht für Steuerberater

Auch bekannt als: § 57a StBerG
Kurz erklärt

Das Werberecht für Steuerberater bezeichnet die berufsrechtlichen Regeln, die festlegen, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater für ihre Dienstleistungen werben dürfen. Zentrale Grundlage ist § 57a StBerG: Werbung ist erlaubt, solange sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Reißerische, irreführende oder herabsetzende Werbung bleibt unzulässig.

Wie funktioniert das Werberecht für Steuerberater?

Grundlage ist § 57a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Danach ist Werbung erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Der Beruf des Steuerberaters gilt als freier Beruf mit besonderer Vertrauensstellung, weshalb der Gesetzgeber Sachlichkeit statt marktschreierischer Anpreisung verlangt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Spielraum inzwischen deutlich weiter als früher. Sachliche Informationen über Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen, Honorarmodelle oder Erreichbarkeit sind grundsätzlich zulässig. Die Grenze liegt dort, wo Werbung irreführend wird, Mandanten unsachlich unter Druck setzt oder gezielt einen einzelnen Auftrag einwirbt.

Was ist bei Online-Marketing für Steuerkanzleien erlaubt?

Google Ads, SEO, Social-Media-Präsenzen und Content-Marketing sind für Steuerkanzleien zulässig, solange die Inhalte sachlich bleiben. Fachbeiträge zu Themen wie Jahresabschluss, Lohnbuchhaltung oder Existenzgründung informieren und werben zugleich, ohne gegen das Sachlichkeitsgebot zu verstoßen.

Vorsicht ist bei vergleichender Werbung, bei Erfolgsversprechen und bei Testimonials geboten, die konkrete Steuerersparnisse in Aussicht stellen. Bewertungen zufriedener Mandanten sind grundsätzlich möglich, dürfen aber nicht gekauft oder gefälscht sein. Reine Superlative wie ‚der beste Steuerberater der Region‘ können als irreführend gewertet werden, wenn sie sich nicht belegen lassen.

Warum ist das Werberecht für Steuerkanzleien wichtig?

Verstöße gegen das Werberecht können Abmahnungen von Wettbewerbern, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und berufsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Steuerberaterkammer nach sich ziehen. Gerade bei wachsendem Wettbewerb um Mandate lohnt es sich, Kampagnen und Website-Texte vorab auf Sachlichkeit zu prüfen.

Für eine Steuerkanzlei, die in digitale Sichtbarkeit investiert, ist das Werberecht daher kein Hemmnis, sondern ein Rahmen. Wer die Regeln kennt, kann selbstbewusst Suchmaschinenwerbung schalten und Fachinhalte veröffentlichen, ohne unnötige rechtliche Risiken einzugehen. Bei Zweifeln im Einzelfall sollte die Formulierung anwaltlich oder über die Kammer geprüft werden.

Häufige Fragen zu Werberecht für Steuerberater

Ja. Suchmaschinenwerbung ist zulässig, solange die Anzeigen sachlich über die Leistungen informieren und nicht irreführend sind. Unzulässig wären etwa unbelegte Superlative oder konkrete Ersparnisversprechen. Die Zielseite sollte ebenfalls den Anforderungen des § 57a StBerG entsprechen.

Die Bewerbung von Honorarmodellen ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber engen berufs- und gebührenrechtlichen Grenzen. Erfolgsabhängige Vergütungen sind für Steuerberater nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig. Vor einer Bewerbung sollte die Zulässigkeit im konkreten Fall geprüft werden.

Echte, freiwillig abgegebene Bewertungen dürfen in der Regel genutzt werden. Gekaufte, erfundene oder mit Anreizen erschlichene Bewertungen sind unzulässig und können abgemahnt werden. Erfahrungsberichte sollten keine konkreten Steuerersparnisse als Erfolg versprechen.

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