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StBerG

Abkürzung für: Steuerberatungsgesetz
Kurz erklärt

Das StBerG (Steuerberatungsgesetz) ist das zentrale Bundesgesetz für die steuerberatenden Berufe in Deutschland. Es regelt, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, die Zulassung und Berufspflichten von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten sowie die Organisation der Steuerberaterkammern. Für das Marketing von Steuerkanzleien ist es relevant, weil es die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen — einschließlich der Werbung — absteckt.

StBerG

Was ist das Steuerberatungsgesetz?

Das StBerG (Steuerberatungsgesetz) ist das zentrale Bundesgesetz für die steuerberatenden Berufe in Deutschland. Es regelt, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, die Zulassung und die Berufspflichten von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten sowie die Organisation der Steuerberaterkammern. Der amtliche Gesetzestext ist über gesetze-im-internet.de frei zugänglich, eine Einordnung bietet der Wikipedia-Artikel Steuerberatungsgesetz.

Für das Marketing ist das StBerG relevant, weil es den berufsrechtlichen Rahmen absteckt — einschließlich der Werbung. Es steht damit im Kanzleimarketing neben verwandten Regelwerken wie dem UWG und der Impressumspflicht, die jede professionelle Website erfüllen muss.

Strukturell ähnelt das Steuerberatungsgesetz der BRAO, der Bundesrechtsanwaltsordnung: Beide regeln Berufszugang, Berufspflichten und die Grenzen zulässiger Werbung für einen freien, verkammerten Beruf. Wer die Logik des einen Regelwerks kennt, findet sich im anderen schnell zurecht. Für Steuerberater bedeutet das vor allem, dass Werbung erlaubt, aber an das Gebot sachlicher Information gebunden ist — ein Prinzip, das sich durch das gesamte Berufsrecht der beratenden Berufe zieht und die Grenze zwischen zulässiger Information und unzulässiger Anpreisung markiert.

Was regelt das Steuerberatungsgesetz?

Das StBerG behandelt zwei große Bereiche. Zum einen regelt es, wer überhaupt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf — diese Befugnis ist im Kern den steuerberatenden Berufen vorbehalten, mit abgestuften Befugnissen etwa für Lohnsteuerhilfevereine und Buchhalter. Zum anderen normiert es den Berufszugang und die Berufsausübung: Steuerberaterprüfung, Bestellung, Berufspflichten, Berufsgesellschaften und die Selbstverwaltung durch die Kammern.

Zu den zentralen Berufspflichten gehören die unabhängige, eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung, die Verschwiegenheit sowie der Verzicht auf berufswidrige Werbung. Die Verschwiegenheitspflicht wirkt dabei unmittelbar ins Marketing hinein. Konkretisiert werden die Pflichten durch die Berufsordnung, die von der Bundessteuerberaterkammer verantwortet wird; einen Überblick über den Berufsstand gibt der Wikipedia-Artikel Steuerberater.

Was bedeutet das StBerG für Werbung von Steuerkanzleien?

Werbung ist Steuerberatern erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist — die Regelung entspricht in ihrer Struktur dem Werberecht für Steuerberater und der parallelen Anwaltswerbung. Eine professionelle Website, Content-Marketing, Suchmaschinenwerbung und Social-Media-Präsenzen sind damit grundsätzlich vereinbar.

Grenzen setzen das Sachlichkeitsgebot und das Irreführungsverbot: Übertriebene Erfolgsversprechen, marktschreierische Aufmachung oder unzutreffende Angaben über Qualifikationen können berufswidrig sein und zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen. Auch geschützte Bezeichnungen dürfen nur führen, wer die Voraussetzungen erfüllt; eine unzutreffend geführte Fachbezeichnung ist nicht nur berufsrechtlich heikel, sondern auch ein klassischer Abmahngrund.

StBerG in der Marketing-Praxis

Für Steuerkanzleien ist der Spielraum in der Praxis groß: Eine Website mit Leistungsseiten — etwa zu Jahresabschluss, Lohnbuchhaltung oder Nachfolgeberatung —, Ratgeber-Inhalte, Google Ads-Kampagnen und Bewertungsmanagement sind etablierte und zulässige Instrumente der Mandantengewinnung, solange die Darstellung sachlich bleibt.

Besondere Sorgfalt gilt der Abgrenzung der Befugnisse: Wer Leistungen bewirbt, muss sie auch erbringen dürfen. Zudem wirkt die Verschwiegenheitspflicht ins Marketing hinein — Mandantenreferenzen und ein Testimonial brauchen eine Einwilligung, und externe Dienstleister sollten vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Bei grenznahen Werbeformaten empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen Steuerberaterkammer.

Bei bezahlter Werbung gelten neben dem Berufsrecht die Vorgaben der jeweiligen Plattform. Die Google-Ads-Richtlinien verlangen ohnehin sachliche, nicht irreführende Anzeigen — was sich mit dem steuerrechtlichen Sachlichkeitsgebot gut verträgt. Die Erfahrungen aus dem Bereich rechtssichere Google Ads für Anwälte lassen sich weitgehend auf Steuerkanzleien übertragen: klare Leistungsbeschreibung, keine Erfolgsgarantien, korrekte Berufsbezeichnungen. So bleibt die Kampagne berufsrechtlich unangreifbar und zugleich werblich wirksam.

StBerG im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften

Das StBerG steht nicht allein: Für das Marketing einer Steuerkanzlei greifen mehrere Regelwerke ineinander. Das UWG verbietet irreführende und unlautere Werbung allgemein, die Impressumspflicht und die Datenschutzerklärung sind auf jeder Website Pflicht, und bei der Nennung von Honoraren ist die Preisangabenverordnung zu beachten. Erst im Zusammenspiel dieser Vorschriften entsteht ein rechtssicherer Auftritt, der Beanstandungen von Wettbewerbern und Kammern von vornherein die Grundlage entzieht.

Fachliche Autorität lässt sich innerhalb dieses Rahmens gut aufbauen: Ratgeberinhalte, ein aussagekräftiges Autorenprofil und nachvollziehbare Qualifikationsangaben stärken sowohl das Vertrauen der Mandanten als auch die Sichtbarkeit in Suchmaschinen im Sinne des E-E-A-T-Prinzips. Sachliche Fachkompetenz ist damit nicht nur berufsrechtlich unbedenklich, sondern zugleich die tragfähigste Marketingstrategie für steuerberatende Berufe.

Grenzen und typische Fehler

Ein typischer Fehler ist die Verwechslung von zulässiger Sachwerbung mit unzulässiger Einzelfallwerbung: Wer gezielt einen konkret bekannten Mandanten von seinem bisherigen Berater abwerben will, überschreitet die Grenze. Ebenso problematisch sind pauschale Steuerersparnis-Versprechen, die als Erfolgsgarantie verstanden werden können und schnell eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung nach sich ziehen.

Auch beim Umgang mit Daten drohen Fehler: Bewertungen und Fallbeispiele ohne Einwilligung, unklare Zuständigkeiten beim Datenschutz oder fehlende Verträge mit Agenturen. Da das StBerG keine Rechtsberatung ersetzt, sollte bei Zweifeln fachkundiger Rat eingeholt werden — dieser Beitrag ordnet den Rahmen ein, stellt aber keine Rechtsberatung dar.

Digitale Mandantengewinnung im Rahmen des StBerG

Innerhalb der sachlichen Grenzen stehen Steuerkanzleien alle modernen Kanäle offen. Ein gepflegtes Google Business Profile und konsequentes Local SEO sorgen dafür, dass die Kanzlei bei der regionalen Suche nach Steuerberatung sichtbar ist — für viele Mandate der wichtigste erste Kontaktpunkt. Diese lokale Präsenz ist berufsrechtlich unbedenklich, weil sie sachlich über Standort und Leistungen informiert.

Über die reine Sichtbarkeit hinaus trägt eine durchdachte Content-Strategie mit verständlichen Fachbeiträgen zur Leadgenerierung bei: Wer komplexe Steuerthemen klar erklärt, gewinnt Vertrauen und qualifizierte Anfragen. Entscheidend bleibt die sachliche Tonalität — informieren statt anpreisen. So verbindet sich zeitgemäße Mandantengewinnung mit den berufsrechtlichen Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes, ohne dass eine der beiden Seiten zu kurz kommt — sachlich informieren und dabei gefunden werden schließen sich gerade nicht aus.

Häufige Fragen zu StBerG

Ja. Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf einen konkreten Einzelauftrag gerichtet ist. Website, Suchmaschinenwerbung und Fachbeiträge sind zulässige Instrumente, solange sie das Sachlichkeitsgebot wahren.

Unzulässig sind irreführende oder marktschreierische Aussagen, insbesondere pauschale Erfolgs- oder Steuerersparnis-Garantien. Solche Erfolgsversprechen verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot und können zusätzlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Im Kern die steuerberatenden Berufe, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und entsprechende Gesellschaften. Für bestimmte Tätigkeiten gibt es abgestufte Befugnisse, etwa für Lohnsteuerhilfevereine oder Buchhalter im Rahmen ihrer erlaubten Aufgaben.

Grundsätzlich ja, aber nur mit Einwilligung der betroffenen Mandanten und unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. Referenzen oder Fallbeispiele dürfen keine Rückschlüsse auf konkrete Mandate ohne Zustimmung zulassen.

Nein. Das Gesetz steckt den Rahmen ab, ersetzt aber im Einzelfall keine Rechtsberatung. Bei grenznahen Werbeformaten empfiehlt sich die Abstimmung mit der Steuerberaterkammer oder eine anwaltliche Prüfung.

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