+49 631 20691820

Verschwiegenheitspflicht

Auch bekannt als: Mandatsgeheimnis
Kurz erklärt

Die Verschwiegenheitspflicht ist die berufsrechtliche und strafbewehrte Pflicht von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Berufsgeheimnisträgern, über alle Informationen zu schweigen, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden. Sie schützt das Vertrauensverhältnis zum Mandanten und wirkt weit ins Kanzleimarketing hinein — etwa bei Referenzen, Fallbeispielen, Bewertungsantworten und dem Einsatz von Cloud- und KI-Tools.

Verschwiegenheitspflicht

Was ist die Verschwiegenheitspflicht?

Die Verschwiegenheitspflicht ist die berufsrechtliche und strafbewehrte Pflicht von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Berufsgeheimnisträgern, über alle Informationen zu schweigen, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden. Für Rechtsanwälte ist sie in § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung verankert, nachlesbar im Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de und in der Kommentierung bei dejure.org. Sie schützt das Vertrauensverhältnis zum Mandanten und wirkt weit ins Kanzleimarketing hinein.

Flankiert wird die berufsrechtliche Pflicht durch das Strafrecht: Die Verletzung von Privatgeheimnissen ist nach § 203 StGB strafbar, wie der Wortlaut des § 203 StGB zeigt. Eine allgemeine Einordnung des Begriffs bietet der Wikipedia-Artikel zur Verschwiegenheitspflicht.

Was umfasst die Verschwiegenheitspflicht?

Die Pflicht erstreckt sich auf alles, was dem Berufsträger in beruflichem Zusammenhang bekannt geworden ist — nicht nur auf Akteninhalte, sondern bereits auf die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht. Sie gilt zeitlich unbegrenzt, also auch nach Mandatsende, und bindet ebenso die Mitarbeitenden der Kanzlei. Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen haben und sind strafrechtlich relevant. Die Berufskammern erläutern die Details in ihren Berufsrechts-Informationen.

Entbunden werden kann der Berufsträger in der Regel nur durch den Mandanten selbst. Für das Marketing bedeutet das: Jede Nennung von Mandantennamen, jede Referenz und jedes konkrete Fallbeispiel braucht eine dokumentierte Einwilligung — oder eine Anonymisierung, die tatsächlich keine Rückschlüsse mehr zulässt. Das betrifft auch scheinbar harmlose Details in Content-Marketing-Beiträgen.

Bereits scheinbar nebensächliche Angaben können in der Summe zur Identifizierung führen. Ort, Zeitraum, Branche und Art des Falls ergeben zusammengenommen mitunter ein eindeutiges Bild, selbst wenn kein Name genannt wird. Wirksame Anonymisierung bedeutet deshalb, solche Kombinationen bewusst aufzubrechen und im Zweifel lieber allgemeiner zu bleiben, als ein Detail zu viel preiszugeben.

Verschwiegenheitspflicht im Kanzleimarketing

Besonders heikel ist der Umgang mit Online-Bewertungen. Antwortet eine Kanzlei auf eine negative Google-Bewertung mit Details aus dem Mandat, kann das bereits eine Verletzung der Verschwiegenheit sein — selbst die Bestätigung, dass die Person Mandant war, ist problematisch. Professionelle Antworten bleiben deshalb allgemein und verlagern die Klärung in den direkten Kontakt. Ein sauberes Bewertungsmanagement berücksichtigt diese Grenze von vornherein, auch mit Blick auf das gepflegte Google Business Profile.

Auch Fallstudien und Erfolgsgeschichten funktionieren nur mit vollständig anonymisierten oder fiktionalisierten Sachverhalten. Erfolgsgeschichten mit Mandantennamen benötigen deren ausdrückliche Freigabe. Ein Testimonial ist möglich, wenn der Mandant selbst über sein Mandat spricht und der Veröffentlichung zustimmt — hier berührt sich die Verschwiegenheit mit dem Social Proof als Vertrauenselement. Zugleich bleibt das Sachlichkeitsgebot der Anwaltswerbung zu beachten.

Die Verschwiegenheitspflicht ist dabei kein Hindernis für gutes Marketing, sondern ein Qualitätsmerkmal. Mandanten vertrauen einer Kanzlei gerade deshalb sensible Angelegenheiten an, weil sie sich auf deren Diskretion verlassen können. Ein Marketing, das diese Diskretion sichtbar respektiert, stärkt genau das Vertrauen, auf dem das Mandatsverhältnis beruht — und wirkt damit langfristig überzeugender als jede plakative Erfolgsgeschichte.

Technik, Dienstleister und KI-Tools

Die Verschwiegenheitspflicht betrifft auch die technische Infrastruktur: E-Mail-Kommunikation, Cloud-Speicher, Kanzleisoftware, Analyse-Tools auf der Website und externe Dienstleister wie Marketing-Agenturen oder IT-Anbieter. Das Berufsrecht erlaubt die Einbindung von Dienstleistern unter Voraussetzungen, zu denen in der Regel eine vertragliche Verpflichtung auf Vertraulichkeit gehört; parallel verlangt die DSGVO häufig eine Auftragsverarbeitung mit entsprechendem Vertrag.

Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist Vorsicht geboten. Mandatsbezogene Daten sollten nicht ohne Prüfung in externe KI-Dienste eingegeben werden, deren Datenverarbeitung unklar ist — der Datenschutz bei KI-Tools ist hier besonders sensibel. Kanzleien sollten intern regeln, welche Tools für welche Daten freigegeben sind, und ihre Marketing-Dienstleister entsprechend verpflichten. Bei größeren Kanzleien unterstützt ein Datenschutzbeauftragter diese Bewertung.

In der Zusammenarbeit mit externen Agenturen und IT-Dienstleistern ist besondere Sorgfalt geboten. Wer Zugriff auf Systeme, E-Mails oder Website-Daten der Kanzlei erhält, kann mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen. Deshalb gehören vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen und, wo nötig, ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zum Standard jeder professionellen Zusammenarbeit im Kanzleimarketing.

Für wiederkehrende Situationen — Bewertungsantworten, Referenzanfragen, Fallbeispiele — lohnt es sich, interne Vorlagen und Leitlinien zu entwickeln. So müssen Mitarbeitende nicht in jedem Einzelfall neu entscheiden, wo die Grenze verläuft, sondern können sich an erprobten, berufsrechtlich geprüften Mustern orientieren. Das reduziert Fehler und beschleunigt zugleich die tägliche Arbeit.

Verschwiegenheit und Datenschutz zusammendenken

Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Die Verschwiegenheitspflicht schützt das Vertrauensverhältnis und gilt für alle mandatsbezogenen Informationen; der Datenschutz nach der DSGVO schützt personenbezogene Daten allgemein. In der Praxis müssen beide zugleich beachtet werden — etwa wenn eine Kanzlei Website-Analyse einsetzt oder eine Datenschutzerklärung formuliert.

Wo Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, braucht es in der Regel einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Stützt sich eine Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse, ist dieses sorgfältig gegen die Rechte der Betroffenen abzuwägen. Für steuerberatende Berufe gelten mit dem Werberecht für Steuerberater vergleichbare Grundsätze wie im anwaltlichen Bereich.

Praxisregeln für Kanzlei und Marketing-Team

Für die tägliche Arbeit hilft ein einfacher Grundsatz: Im Zweifel keine Mandatsinformation nach außen geben. Alles, was auf ein konkretes Mandat schließen lässt, gehört nicht in öffentliche Inhalte — weder in Beiträge noch in Bewertungsantworten oder Social-Media-Posts. Diese Linie sollte auch externen Dienstleistern vertraglich vorgegeben werden, die die Kanzlei in der Mandantenakquise unterstützen.

Zulässig und wirkungsvoll bleibt dabei viel: die Darstellung von Fachkompetenz, anonymisierte Fallkonstellationen, verständliche Ratgeberinhalte sowie die transparente Nennung von Qualifikationen wie einem Fachanwaltstitel. So lässt sich Vertrauen aufbauen, ohne die Verschwiegenheit zu berühren. Entscheidend ist, die Grenze zu kennen und sie in Prozessen und Freigaben dauerhaft zu verankern.

Verschwiegenheit sicher in Marketingprozesse einbauen

Praktisch bewährt hat sich, die Verschwiegenheit von Anfang an in jeden Marketingprozess einzubauen, statt sie nachträglich zu prüfen. Dazu gehören klare Freigabeprozesse für veröffentlichte Inhalte, standardisierte Einwilligungen für Referenzen und geprüfte Werkzeuge für alle Schritte, die personenbezogene oder mandatsbezogene Daten berühren.

So bleibt Marketing wirksam, ohne mit dem Berufsrecht zu kollidieren. Die Grenze verläuft nicht zwischen erlaubtem und verbotenem Marketing, sondern zwischen sorgfältig anonymisierter Darstellung und der Preisgabe konkreter Mandatsinformationen. Wer diese Linie kennt und dokumentiert einhält, kann auch als Kanzlei modern und sichtbar auftreten.

Für digitale Werkzeuge empfiehlt sich eine dokumentierte Freigabeliste, die festhält, welche Dienste für welche Datenkategorien genutzt werden dürfen. Neue Tools werden erst nach einer kurzen Prüfung aufgenommen. So bleibt auch bei wachsender Werkzeuglandschaft nachvollziehbar, wo mandatsbezogene Daten verarbeitet werden — eine Voraussetzung dafür, die Verschwiegenheit auch technisch verlässlich zu wahren.

Häufige Fragen zu Verschwiegenheitspflicht

Ja, aber nur allgemein gehalten. Details aus dem Mandat oder die Bestätigung, dass die Person Mandant war, können bereits die Verschwiegenheitspflicht verletzen. Die inhaltliche Klärung gehört in den direkten Kontakt.

Nur mit dokumentierter Einwilligung des Mandanten oder in vollständig anonymisierter, nicht rückverfolgbarer Form. Erfolgsgeschichten mit Namen benötigen immer die ausdrückliche Freigabe der betroffenen Person.

Ja. Die Pflicht ist zeitlich unbegrenzt und besteht auch nach Abschluss oder Beendigung des Mandats fort. Sie bindet zudem die Mitarbeitenden der Kanzlei.

Grundsätzlich nicht ohne sorgfältige Prüfung. Externe KI-Dienste mit unklarer Datenverarbeitung sind für mandatsbezogene Daten ungeeignet. Kanzleien sollten intern festlegen, welche Werkzeuge für welche Daten freigegeben sind.

Neben berufsrechtlichen Konsequenzen ist die Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar. Auch datenschutzrechtliche Folgen sind möglich, wenn personenbezogene Daten unbefugt offengelegt werden.

Theorie verstanden — Zeit für Umsetzung?

Wir übernehmen Google Ads, SEO und Webdesign für Kanzleien und Unternehmen — rechtssicher und messbar.

Kontakt aufnehmen

Bereit für mehr
Mandanten?

In einem unverbindlichen Erstgespräch analysieren wir Ihre aktuelle Situation und zeigen Ihnen konkret, wie wir Ihre Kanzlei digital nach vorne bringen – ohne leere Versprechen, nur mit messbaren Ergebnissen.

+49 631 206918 20
hallo@ommatic.de
Mo – Fr, 09:00 – 18:00 Uhr
Kostenlos & unverbindlich.
Unser Erstgespräch ist für Sie ohne Kosten und ohne Verpflichtung.

Erstberatung anfragen

Füllen Sie das Formular aus – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.

Keine Weitergabe an Dritte. Antwort innerhalb von 24 Stunden.

TerminKontaktAnrufenWhatsApp