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Verschwiegenheitspflicht

Auch bekannt als: Mandatsgeheimnis
Kurz erklärt

Die Verschwiegenheitspflicht ist die berufsrechtliche und strafbewehrte Pflicht von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Berufsgeheimnisträgern, über alle Informationen zu schweigen, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden. Sie schützt das Vertrauensverhältnis zum Mandanten und wirkt weit ins Kanzleimarketing hinein — etwa bei Referenzen, Fallbeispielen, Bewertungsantworten und dem Einsatz von Cloud- und KI-Tools.

Was umfasst die Verschwiegenheitspflicht?

Die Pflicht erstreckt sich auf alles, was dem Berufsträger in beruflichem Zusammenhang bekannt geworden ist — nicht nur auf Akteninhalte, sondern bereits auf die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht. Sie gilt zeitlich unbegrenzt, also auch nach Mandatsende, und bindet ebenso die Mitarbeitenden der Kanzlei. Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen haben und sind als Verletzung von Privatgeheimnissen auch strafrechtlich relevant.

Entbunden werden kann der Berufsträger in der Regel nur durch den Mandanten selbst. Für das Marketing bedeutet das: Jede Nennung von Mandantennamen, jede Referenz und jedes konkrete Fallbeispiel braucht eine dokumentierte Einwilligung — oder eine Anonymisierung, die tatsächlich keine Rückschlüsse mehr zulässt.

Verschwiegenheitspflicht im Kanzleimarketing

Besonders heikel ist der Umgang mit Online-Bewertungen: Antwortet eine Kanzlei auf eine negative Google-Bewertung mit Details aus dem Mandat („Sie haben unsere Rechnung nicht bezahlt“), kann das bereits eine Verletzung der Verschwiegenheit sein — selbst die Bestätigung, dass die Person Mandant war, ist problematisch. Professionelle Antworten bleiben deshalb allgemein und verlagern die Klärung in den direkten Kontakt.

Auch Content-Marketing ist betroffen: Ratgeberartikel und Fallstudien funktionieren nur mit vollständig anonymisierten oder fiktionalisierten Sachverhalten. Erfolgsgeschichten mit Mandantennamen benötigen deren ausdrückliche Freigabe. Testimonials von Mandanten sind möglich, wenn der Mandant selbst über sein Mandat spricht und der Veröffentlichung zustimmt.

Technik, Dienstleister und KI-Tools

Die Verschwiegenheitspflicht betrifft auch die technische Infrastruktur: E-Mail-Kommunikation, Cloud-Speicher, Kanzleisoftware, Analyse-Tools auf der Website und externe Dienstleister wie Marketing-Agenturen oder IT-Anbieter. Das Berufsrecht erlaubt die Einbindung von Dienstleistern unter Voraussetzungen, zu denen in der Regel eine vertragliche Verpflichtung auf Vertraulichkeit gehört; parallel verlangt die DSGVO häufig einen Auftragsverarbeitungsvertrag.

Beim Einsatz von KI-Tools ist Vorsicht geboten: Mandatsbezogene Daten sollten nicht ohne Prüfung in externe KI-Dienste eingegeben werden, deren Datenverarbeitung unklar ist. Kanzleien sollten intern regeln, welche Tools für welche Daten freigegeben sind, und ihre Marketing-Dienstleister entsprechend verpflichten.

Häufige Fragen zu Verschwiegenheitspflicht

Ja, aber ohne Mandatsdetails preiszugeben. Schon die Bestätigung, dass jemand Mandant war, kann die Verschwiegenheitspflicht verletzen. Empfehlenswert sind allgemein gehaltene, sachliche Antworten mit dem Angebot, das Anliegen im direkten Gespräch zu klären.

Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten oder in einer Form, die keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Personen oder Unternehmen zulässt. Die Einwilligung sollte schriftlich dokumentiert werden und kann widerrufen werden.

Die Berufspflicht trifft den Berufsträger selbst, er muss eingebundene Dienstleister aber in der Regel vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichten und den Zugriff auf Mandatsdaten minimieren. Datenschutzrechtlich kommt häufig ein Auftragsverarbeitungsvertrag hinzu.

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