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TDDDG

Abkürzung für: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz·Auch bekannt als: TTDSG
Kurz erklärt

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ist ein deutsches Gesetz, das den Datenschutz bei Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten regelt. Es ist die umbenannte Nachfolgeregelung des TTDSG und enthält unter anderem die zentrale Vorschrift zum Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten — also die rechtliche Grundlage für Cookie-Einwilligungen. Für Website-Betreiber ist es neben der DSGVO das wichtigste Datenschutzgesetz.

Wie funktioniert das TDDDG?

Das TDDDG bündelt datenschutzrechtliche Vorgaben aus dem Telekommunikationsrecht und dem Recht der digitalen Dienste in einem Gesetz. Es trat ursprünglich als TTDSG in Kraft und wurde im Zuge der Anpassung an das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in TDDDG umbenannt — inhaltlich blieb der Kern erhalten. Das Gesetz ergänzt die europäische DSGVO um nationale Regelungen, insbesondere zur Vertraulichkeit von Endgeräten.

Die für das Online-Marketing wichtigste Vorschrift ist § 25 TDDDG: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder darauf zugreift — etwa über Cookies, Local Storage oder Fingerprinting-Techniken — benötigt dafür grundsätzlich eine Einwilligung. Ausgenommen sind nur technisch unbedingt erforderliche Speichervorgänge, zum Beispiel ein Warenkorb-Cookie oder Login-Sessions.

Warum ist das TDDDG wichtig?

Das TDDDG entscheidet darüber, ob eine Website ein Cookie-Banner braucht — und in den meisten Fällen lautet die Antwort ja, sobald Tracking-, Analyse- oder Marketing-Tools im Einsatz sind. Anders als die DSGVO, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt, setzt § 25 TDDDG schon beim Zugriff auf das Endgerät an. Die Einwilligungspflicht greift daher unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Verstöße können von den Datenschutzaufsichtsbehörden verfolgt werden und zudem Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände nach sich ziehen. Für Kanzleien und andere Unternehmen mit besonderem Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten oder Kunden wiegt ein Datenschutzverstoß auch reputationsseitig schwer.

TDDDG in der Praxis

In der Praxis bedeutet das TDDDG: Vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies muss eine Consent-Management-Platform die Einwilligung einholen, und Tools wie Google Analytics, der Meta-Pixel oder Remarketing-Tags dürfen erst nach aktiver Zustimmung laden. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und aktiv erfolgen — vorangekreuzte Kästchen genügen in der Regel nicht.

Website-Betreiber sollten regelmäßig prüfen, welche Dienste tatsächlich Daten auf Endgeräten speichern oder auslesen. Häufige Fehler sind Tags, die schon vor der Einwilligung feuern, oder eingebundene Drittdienste, die im Cookie-Banner gar nicht auftauchen. Ein technischer Cookie-Audit deckt solche Lücken auf; die rechtliche Bewertung im Einzelfall sollte anwaltlich geprüft werden.

Häufige Fragen zu TDDDG

Inhaltlich gibt es kaum Unterschiede: Das TDDDG ist die Umbenennung des TTDSG, die mit der Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) erfolgte. Der Begriff Telemedien wurde durch digitale Dienste ersetzt. Die zentrale Cookie-Regelung in § 25 blieb erhalten.

Sobald Ihre Website Cookies oder ähnliche Techniken einsetzt, die nicht technisch unbedingt erforderlich sind — etwa für Analyse, Marketing oder eingebettete Drittinhalte — verlangt § 25 TDDDG in der Regel eine Einwilligung. Diese wird üblicherweise über ein Cookie-Banner beziehungsweise eine Consent-Management-Platform eingeholt.

Ja, beide Gesetze gelten nebeneinander. Das TDDDG regelt den Zugriff auf Endgeräte (etwa das Setzen von Cookies), die DSGVO die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten. Für ein Tracking-Tool brauchen Sie daher häufig eine Einwilligung, die beide Ebenen abdeckt.

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