Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist ein deutsches Gesetz, das seit Mai 2024 die nationale Durchführung des europäischen Digital Services Act regelt und das frühere Telemediengesetz (TMG) ablöst. Es bestimmt unter anderem Zuständigkeiten und Aufsicht für digitale Dienste in Deutschland und enthält die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter — darunter die aus dem TMG bekannte Impressumspflicht, die nun in § 5 DDG geregelt ist.

Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist ein deutsches Gesetz, das seit Mai 2024 die nationale Durchführung des europäischen Digital Services Act regelt und das frühere Telemediengesetz (TMG) ablöst. Es bestimmt unter anderem Zuständigkeiten und Aufsicht für digitale Dienste in Deutschland und enthält die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter – darunter die aus dem TMG bekannte Impressumspflicht, die nun in § 5 DDG geregelt ist.
Das DDG dient der Durchführung des Digital Services Act (DSA) der EU in Deutschland: Es benennt die zuständigen Behörden – zentral die Bundesnetzagentur als Koordinierungsstelle für digitale Dienste –, regelt Aufsichtsverfahren und Sanktionen und ordnet das nationale Recht der digitalen Dienste neu. Der DSA selbst ist als EU-Verordnung im EUR-Lex-Portal veröffentlicht.
Für die meisten Website-Betreiber ist das DDG vor allem als Nachfolger des TMG relevant. Die vertrauten Pflichten – allen voran die Anbieterkennzeichnung – bestehen fort, nur unter neuem Namen und mit neuer Paragrafennummer. Die weitergehenden DSA-Regelungen zielen dagegen auf große Plattformen und Vermittlungsdienste.
Was hat sich gegenüber dem TMG geändert?
Für die meisten Website-Betreiber ändert sich inhaltlich wenig: Die Impressumspflicht besteht fort, nur die Rechtsgrundlage ist neu. Wer in seinem Impressum oder in der Datenschutzerklärung noch auf § 5 TMG verweist, sollte die Angabe auf § 5 DDG aktualisieren – veraltete Normzitate wirken unprofessionell, auch wenn die Pflichtangaben selbst korrekt sind. Den vollständigen Gesetzestext bietet die Fassung des DDG auf gesetze-im-internet.de.
Die Regelungen zu Cookies und zum Schutz der Privatsphäre in der Endeinrichtung, die früher im TTDSG standen, laufen unter diesem Namen weiter; maßgeblich für die Einwilligung bei nicht notwendigen Cookies bleibt § 25. Impressum, Cookie-Einwilligung und Datenschutzerklärung verteilen sich damit auf DDG, TTDSG und DSGVO – drei Regelwerke, die auf Websites zusammenwirken. Einen Überblick gibt der Wikipedia-Artikel zum Digitale-Dienste-Gesetz.
Die Umbenennung hat auch eine praktische Seite: Vorlagen, Generatoren und Textbausteine, die noch auf das TMG verweisen, sind veraltet. Ein kurzer Abgleich der eigenen Rechtstexte lohnt sich, um den aktuellen Stand widerzuspiegeln – zumal Abmahner gerne nach solchen leicht auffindbaren Fehlern suchen.
Wie greift das DDG in den Website-Alltag ein?
Praktisch bedeutet das DDG für Unternehmen und Kanzleien vor allem: Impressum prüfen und aktuell halten. Pflichtangaben wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Vertretungsberechtigte, Registereinträge, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei reglementierten Berufen die Kammer-, Berufs- und berufsrechtlichen Angaben müssen vollständig und leicht auffindbar sein – üblich ist die Erreichbarkeit über maximal zwei Klicks von jeder Seite.
Das betrifft auch Kampagnen: Eine Landingpage für Google Ads braucht dasselbe vollständige Impressum wie die Hauptseite. Für Kanzleien verbindet sich das DDG mit den Grenzen der Anwaltswerbung, weil Kammerangaben und Berufsbezeichnungen exakt stimmen müssen.
Wer viele digitale Auftritte betreibt – Website, Landingpages, Social-Media-Profile –, sollte das Impressum zentral pflegen und überall gleich verlinken. So bleibt bei einer Änderung, etwa nach einem Umzug, nur eine Quelle zu aktualisieren, und es entstehen keine widersprüchlichen Angaben.
Warum ist das DDG wichtig?
Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden und Bußgelder nach sich ziehen. Gerade für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten erweiterte Pflichtangaben zu Kammerzugehörigkeit und berufsrechtlichen Regelungen – hier lohnt eine regelmäßige Kontrolle, etwa bei Umfirmierung, Umzug oder neuen Gesellschaftern.
Darüber hinaus schafft das DDG den Rahmen für die europaweite Aufsicht über digitale Dienste. Große Plattformen treffen weitergehende Pflichten aus dem DSA; für die typische Unternehmenswebsite bleibt aber die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG der zentrale Berührungspunkt. Die Aufsicht in Deutschland koordiniert die Bundesnetzagentur.
Das DDG ist damit ein gutes Beispiel dafür, wie europäisches und nationales Recht zusammenwirken: Die EU setzt mit dem DSA den Rahmen, das DDG füllt ihn national aus und benennt die zuständigen Stellen. Für Website-Betreiber ist wichtig, den für sie relevanten Ausschnitt – die Informationspflichten – korrekt umzusetzen.
DDG, TTDSG und DSGVO im Zusammenspiel
Websites unterliegen nicht einem, sondern mehreren Regelwerken gleichzeitig. Das DDG regelt die Anbieterkennzeichnung, das TTDSG den Zugriff auf das Endgerät – Grundlage jedes Cookie-Banners und jeder Consent Management Platform – und die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten. Wer eines der drei ignoriert, hat eine Lücke.
Für die Praxis heißt das: Impressum (DDG), Cookie-Einwilligung (TTDSG) und Datenschutzerklärung (DSGVO) gehören zusammen gedacht und gemeinsam gepflegt. Ein Website-Relaunch oder ein neues Tracking-Setup sollte immer alle drei Ebenen berühren, damit die Seite durchgängig rechtssicher bleibt – Grundlage bleibt § 25 der einschlägigen Cookie-Regelung.