Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das bestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Es setzt den European Accessibility Act der EU in nationales Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind unter anderem Websites und Apps im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten — sie müssen für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen unter anderem Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, E-Books sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen oder Bestellungen aufgeben können.
Für Websites bedeutet das konkret: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Diese vier Prinzipien stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), an denen sich die technische Umsetzung in der Praxis orientiert. Typische Anforderungen sind ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Bilder, Tastaturbedienbarkeit und verständliche Formulare.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes für Verbraucher anbieten. Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen von den Pflichten ausgenommen.
Reine B2B-Angebote und Websites ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen in der Regel nicht unter das BFSG. Ob eine konkrete Website betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab — etwa davon, ob über die Seite Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden können. Im Zweifel sollte die Einordnung rechtlich geprüft werden.
BFSG für Kanzleien und Unternehmen
Auch wenn viele Kanzlei-Websites nicht direkt unter das BFSG fallen, weil sie keinen elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes abwickeln, lohnt sich Barrierefreiheit dennoch: Sie verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher, erweitert die erreichbare Zielgruppe und wirkt sich positiv auf die Suchmaschinenoptimierung aus, da viele Anforderungen — etwa Alternativtexte und klare Strukturen — auch Ranking-Signale sind.
Wer eine Online-Terminbuchung, ein Mandanten-Portal oder einen Shop betreibt, sollte die Anwendbarkeit des BFSG prüfen. Bei Verstößen drohen Marktüberwachungsmaßnahmen und Bußgelder; zudem besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Eine frühzeitige Umsetzung nach WCAG-Kriterien ist daher der sicherste Weg.
Typische Fehler bei der Umsetzung
Häufige Fehler sind rein optische Anpassungen ohne technische Grundlage: Ein Kontrast-Schalter oder ein sogenanntes Accessibility-Overlay ersetzt keine saubere, semantische Umsetzung im Code. Ebenso problematisch sind fehlende Alternativtexte, nicht per Tastatur bedienbare Menüs, unbeschriftete Formularfelder und PDF-Dokumente, die für Screenreader unlesbar sind. Barrierefreiheit sollte von Anfang an in Design und Entwicklung mitgedacht werden, statt nachträglich aufgesetzt zu werden.