Anwaltswerbung bezeichnet alle Marketing-Maßnahmen, mit denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihre Kanzlei und ihre Leistungen aufmerksam machen — von der Website über Google Ads bis zu Social Media. Sie ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber berufsrechtlichen Grenzen aus BRAO und BORA: Werbung muss sachlich über die Berufstätigkeit informieren und darf nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.
Was ist bei Anwaltswerbung erlaubt?
Das frühere weitgehende Werbeverbot für Anwälte ist Geschichte. Nach § 43b BRAO ist Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die BORA konkretisiert diese Vorgaben. Erlaubt sind damit unter anderem eine professionelle Kanzlei-Website, Fachbeiträge und Ratgeber-Content, Suchmaschinenwerbung, Kanzleibroschüren, Vorträge, Social-Media-Präsenzen und die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten.
Auch bezahlte Werbung wie Google Ads ist für Kanzleien grundsätzlich zulässig, solange die Inhalte sachlich bleiben. Die Grenze verläuft dort, wo Werbung irreführend wird, unsachlich reißerisch auftritt oder gezielt Personen anspricht, die in einem konkreten Einzelfall Beratungsbedarf haben und deren Notlage ausgenutzt würde — etwa die direkte Ansprache von Unfallopfern.
Warum ist das Thema für Kanzleien wichtig?
Mandanten suchen Rechtsberatung heute überwiegend online. Kanzleien, die auf Werbung verzichten, überlassen Sichtbarkeit und Mandate dem Wettbewerb — auch Legal-Tech-Anbietern und großen Portalen. Gleichzeitig kann berufsrechtswidrige Werbung Rügen der Rechtsanwaltskammer, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Reputationsschäden nach sich ziehen.
Die Kunst liegt darin, wirksames Marketing mit den berufsrechtlichen Anforderungen zu verbinden: konkrete Nutzenkommunikation und klare Positionierung, aber ohne Erfolgsversprechen, ohne Superlative wie „bester Anwalt“ und ohne irreführende Titel. Sachlichkeit und Werbewirkung schließen sich dabei nicht aus — verständlich erklärte Kompetenz überzeugt Mandanten oft mehr als Werbefloskeln.
Typische Fehler bei Anwaltswerbung
Häufige Stolperfallen sind Erfolgsversprechen („Wir gewinnen Ihren Prozess“), die Werbung mit Erfolgs- oder Umsatzzahlen ohne Kontext, selbst verliehene Bezeichnungen, die mit dem geschützten Fachanwaltstitel verwechselt werden können („Spezialist“, „Experte“ nur bei nachweisbarer Qualifikation), sowie gekaufte oder gefälschte Bewertungen.
Auch handwerkliche Fehler kommen vor: fehlende oder unvollständige Pflichtangaben im Impressum, Werbung mit Drittplattform-Logos ohne Berechtigung oder Google-Ads-Anzeigen auf fremde Kanzleinamen, die markenrechtlich problematisch sein können. Wer unsicher ist, sollte Werbemaßnahmen vor der Veröffentlichung berufsrechtlich prüfen lassen — die Rechtsanwaltskammern geben hierzu ebenfalls Hinweise.