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§ 43b BRAO

Auch bekannt als: Werbeverbot für Anwälte
Kurz erklärt

§ 43b BRAO ist die zentrale Norm des anwaltlichen Werberechts in Deutschland. Sie erlaubt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Werbung, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die oft zitierte Bezeichnung „Werbeverbot für Anwälte“ ist damit irreführend — die Norm ist eine Werbeerlaubnis mit Sachlichkeitsgebot.

Was besagt § 43b BRAO genau?

Die Norm enthält zwei Anforderungen: Erstens muss Anwaltswerbung sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichten — in Form und Inhalt. Zweitens darf sie nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein, also nicht gezielt Personen ansprechen, die in einer konkreten Angelegenheit rechtlichen Beistand benötigen.

Innerhalb dieses Rahmens ist Werbung ausdrücklich erlaubt. Die Rechtsprechung — auch unter dem Einfluss der Berufsfreiheit aus dem Grundgesetz — hat den Spielraum über die Jahre weit gefasst: Websites, Anzeigen, Suchmaschinenwerbung, Fachpublikationen, Vorträge und Social-Media-Auftritte sind heute selbstverständliche Bestandteile des Kanzleimarketings. Konkretisiert werden die Anforderungen durch die Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Wo verlaufen die Grenzen?

Unzulässig kann Werbung sein, die unsachlich wirkt: reißerische Übertreibungen, marktschreierische Aufmachung, herabsetzende Vergleiche mit Kollegen oder irreführende Angaben über Qualifikationen und Erfolge. Auch Erfolgsversprechen sind heikel — der Ausgang eines Mandats lässt sich seriös nicht garantieren.

Die zweite Grenze ist die Einzelfallwerbung: Die gezielte Ansprache einer Person, von deren konkretem Beratungsbedarf der Anwalt weiß — etwa das direkte Anschreiben von Unfallopfern —, kann gegen § 43b BRAO verstoßen. Allgemeine Werbung, die sich an einen unbestimmten Kreis potenzieller Mandanten richtet, bleibt dagegen in der Regel zulässig, auch wenn sie thematisch spezifisch ist. Die Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll und sollte bei Zweifeln berufsrechtlich geprüft werden.

§ 43b BRAO im Online-Marketing

Für digitales Kanzleimarketing ist die Norm gut handhabbar: Eine informative Website mit Rechtsgebiets-Seiten, Ratgeber-Inhalte, Suchmaschinenoptimierung und Google-Ads-Kampagnen auf allgemeine Suchbegriffe richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis und sind bei sachlicher Gestaltung regelmäßig unbedenklich. Wer nach einem Anwalt sucht, darf gefunden werden.

Sorgfalt verlangen Formulierungen in Anzeigen und auf Landingpages: Statt „Wir gewinnen Ihren Prozess“ besser „Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten“. Statt Superlativen sachliche Belege wie Fachanwaltstitel, Tätigkeitsschwerpunkte und Erfahrung. So bleibt die Kampagne wirksam und berufsrechtskonform zugleich.

Häufige Fragen zu § 43b BRAO

Nein. § 43b BRAO erlaubt Anwaltswerbung ausdrücklich, verlangt aber Sachlichkeit in Form und Inhalt und verbietet Werbung, die auf ein Mandat im konkreten Einzelfall gerichtet ist. Websites, Anzeigen und Suchmaschinenwerbung sind bei seriöser Gestaltung zulässig.

Grundsätzlich ja. Suchanzeigen richten sich an einen unbestimmten Kreis von Suchenden und gelten bei sachlicher Gestaltung in der Regel als zulässige Werbung. Auf reißerische Formulierungen und Erfolgsversprechen sollte verzichtet werden; einzelne Gestaltungsfragen können berufsrechtlich umstritten sein.

Die gezielte Ansprache einer Person, von deren konkretem rechtlichen Beratungsbedarf der Anwalt Kenntnis hat — klassisches Beispiel ist das unaufgeforderte Anschreiben von Unfallbeteiligten. Allgemeine, themenbezogene Werbung an einen offenen Adressatenkreis fällt nicht darunter. Die Abgrenzung sollte im Zweifel geprüft werden.

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