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StBerG

Abkürzung für: Steuerberatungsgesetz
Kurz erklärt

Das StBerG (Steuerberatungsgesetz) ist das zentrale Bundesgesetz für die steuerberatenden Berufe in Deutschland. Es regelt, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, die Zulassung und Berufspflichten von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten sowie die Organisation der Steuerberaterkammern. Für das Marketing von Steuerkanzleien ist es relevant, weil es die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen — einschließlich der Werbung — absteckt.

Was regelt das Steuerberatungsgesetz?

Das StBerG behandelt zwei große Bereiche: Zum einen regelt es, wer überhaupt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf — diese Befugnis ist im Kern den steuerberatenden Berufen vorbehalten, mit abgestuften Befugnissen etwa für Lohnsteuerhilfevereine und Buchhalter. Zum anderen normiert es den Berufszugang und die Berufsausübung: Steuerberaterprüfung, Bestellung, Berufspflichten, Berufsgesellschaften und die Selbstverwaltung durch die Steuerberaterkammern.

Zu den zentralen Berufspflichten gehören die unabhängige, eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung, die Verschwiegenheit sowie der Verzicht auf berufswidrige Werbung. Konkretisiert werden diese Pflichten durch die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer.

Was bedeutet das StBerG für Werbung von Steuerkanzleien?

Werbung ist Steuerberatern erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist — die Regelung entspricht in ihrer Struktur dem anwaltlichen Werberecht. Websites, Suchmaschinenwerbung, Fachbeiträge und Social-Media-Präsenzen sind damit grundsätzlich vereinbar.

Grenzen setzen das Sachlichkeitsgebot und das Irreführungsverbot: Übertriebene Erfolgsversprechen, marktschreierische Aufmachung oder unzutreffende Angaben über Qualifikationen können berufswidrig sein und zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen. Auch geschützte Bezeichnungen dürfen nur führen, wer die Voraussetzungen erfüllt.

StBerG in der Marketing-Praxis

Für Steuerkanzleien ist der Spielraum in der Praxis groß: Eine professionelle Website mit Leistungsseiten — etwa zu Jahresabschluss, Lohnbuchhaltung oder Nachfolgeberatung —, Ratgeber-Inhalte, Google-Ads-Kampagnen und Bewertungsmanagement sind etablierte und zulässige Instrumente der Mandantengewinnung, solange die Darstellung sachlich bleibt.

Besondere Sorgfalt gilt der Abgrenzung der Befugnisse: Wer Leistungen bewirbt, muss sie auch erbringen dürfen. Zudem wirkt die Verschwiegenheitspflicht ins Marketing hinein — Mandantenreferenzen und Fallbeispiele brauchen eine Einwilligung, und externe Dienstleister sollten vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Bei grenznahen Werbeformaten empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen Steuerberaterkammer.

Häufige Fragen zu StBerG

Ja. Erlaubt ist Werbung, die sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet ist. Websites, Anzeigen, Fachbeiträge und Social Media sind damit vereinbar. Berufswidrig können reißerische oder irreführende Werbeformen sein.

Die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen ist im Kern Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Daneben gibt es abgestufte Befugnisse, etwa für Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Mitgliederberatung. Unbefugte Hilfe in Steuersachen kann untersagt und geahndet werden.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann berufsaufsichtliche Maßnahmen ergreifen, von der Rüge bis zu berufsgerichtlichen Verfahren. Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber möglich. Unklare Werbeformate sollten vorab berufsrechtlich geprüft werden.

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