Das Recht auf Löschung (auch Recht auf Vergessenwerden) gibt betroffenen Personen nach Art. 17 DSGVO den Anspruch, dass ein Verantwortlicher ihre personenbezogenen Daten löscht — etwa wenn die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig war. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten können dem Anspruch entgegenstehen.
Wie funktioniert das Recht auf Löschung?
Betroffene können die Löschung formlos verlangen — per E-Mail, Brief oder über ein Kontaktformular. Der Verantwortliche muss den Antrag unverzüglich prüfen und in der Regel innerhalb eines Monats reagieren. Löschgründe sind unter anderem: Der Zweck der Speicherung ist entfallen, die Einwilligung wurde widerrufen, es wurde erfolgreich widersprochen oder die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Das Recht gilt nicht absolut. Es bestehen Ausnahmen, etwa wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten greifen — steuer- und handelsrechtliche Fristen von mehreren Jahren sind der häufigste Fall — oder wenn die Daten zur Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt werden. In solchen Fällen kommt statt der Löschung oft eine Einschränkung der Verarbeitung in Betracht.
Warum ist das Recht auf Löschung wichtig?
Für Unternehmen ist das Löschrecht ein Prüfstein der Datenorganisation: Wer nicht weiß, wo überall Kundendaten liegen — im CRM, im Newsletter-Tool, in Backups, bei Dienstleistern — kann Löschanträge nicht sauber erfüllen. Unbeantwortete oder unvollständig erfüllte Anträge führen häufig zu Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde und können Bußgelder nach sich ziehen.
Hat der Verantwortliche Daten veröffentlicht, muss er zudem angemessene Schritte unternehmen, um andere Verarbeiter über das Löschverlangen zu informieren. Bekannt wurde das Recht vor allem durch Fälle, in denen Personen die Entfernung von Suchmaschinen-Ergebnissen zu ihrem Namen verlangten.
Recht auf Löschung in der Praxis
Unternehmen sollten einen festen Prozess etablieren: Eingang des Antrags dokumentieren, Identität bei Zweifeln prüfen, alle Speicherorte ermitteln (inklusive Auftragsverarbeiter wie Newsletter- oder CRM-Anbieter), Aufbewahrungspflichten abgleichen, löschen oder Verarbeitung einschränken und die Antwort fristgerecht versenden. Ein Löschkonzept mit definierten Fristen je Datenart erleichtert die Umsetzung erheblich.
Im Marketing-Kontext betrifft das Löschrecht etwa Newsletter-Abonnenten, Leads aus Kampagnen und CRM-Kontakte. Praktisch relevant: Nach einer Newsletter-Abmeldung darf die E-Mail-Adresse in eine Sperrliste aufgenommen werden, damit die Person nicht erneut angeschrieben wird — vollständiges Löschen würde diesen Schutz aushebeln. Solche Detailfragen sollten im Löschkonzept geregelt und im Zweifel fachlich geprüft werden.