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Markenrecht

Kurz erklärt

Das Markenrecht schützt Kennzeichen wie Namen, Logos, Slogans oder Wort-Bild-Kombinationen, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden. Schutz entsteht vor allem durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO für EU-Marken. Der Inhaber kann Dritten die Nutzung verwechselbarer Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen — relevant im Marketing etwa bei Google Ads, Domains und Social-Media-Namen.

Wie funktioniert das Markenrecht?

Eine Marke wird für konkrete Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet. Nach der Eintragung gewährt sie dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Zeichen für diese Klassen zu nutzen und Dritten die Verwendung identischer oder verwechselbar ähnlicher Zeichen zu untersagen. Der Schutz gilt in der Regel zehn Jahre und ist beliebig oft verlängerbar. Neben eingetragenen Marken kann Kennzeichenschutz auch durch Benutzung entstehen, etwa als Unternehmenskennzeichen.

Wichtig: Die Ämter prüfen bei der Anmeldung nicht umfassend, ob ältere Rechte entgegenstehen. Wer eine Marke anmeldet oder einen neuen Namen einführt, sollte deshalb vorher selbst recherchieren — in den Markenregistern, im Handelsregister und im Web. Eine Kollision fällt sonst oft erst auf, wenn Website, Logo und Material längst produziert sind.

Markenrecht im Online-Marketing

Im Marketing-Alltag taucht das Markenrecht an vielen Stellen auf: bei der Wahl von Firmen- und Produktnamen, Domains und Social-Media-Handles, bei Vergleichswerbung und bei der Nennung fremder Marken in Content und Anzeigen. Die rein beschreibende Erwähnung einer fremden Marke — etwa in einem Testbericht oder Kompatibilitätshinweis — ist in der Regel zulässig; die Nutzung als eigenes Kennzeichen oder in einer Weise, die eine Geschäftsbeziehung suggeriert, dagegen nicht.

Ein Dauerthema ist Brand Bidding bei Google Ads: Das Buchen fremder Markennamen als Keyword ist nach der Rechtsprechung unter Bedingungen zulässig, solange die Anzeige selbst keine Verwechslungsgefahr erzeugt und die fremde Marke nicht im Anzeigentext erscheint. Wer umgekehrt die eigene Marke schützen will, kann über eine Markeneintragung bei Google eine Beschränkung der Markennutzung in fremden Anzeigentexten beantragen.

Markenschutz für Kanzleien und Unternehmen

Auch Kanzleien und Beratungsunternehmen profitieren von Markenschutz: Ein eingetragener Kanzleiname oder eine geschützte Produktbezeichnung für ein Beratungspaket verhindert, dass Wettbewerber sich verwechselbar positionieren, und erleichtert das Vorgehen gegen Nachahmer und Fake-Profile. Vor dem Aufbau einer Positionierung mit hohem Werbebudget ist die Markenanmeldung eine vergleichsweise günstige Absicherung.

Typische Fehler sind: rein beschreibende Begriffe anmelden wollen (nicht schutzfähig), die Recherche nach älteren Rechten auslassen, die Marke nur in Deutschland schützen, obwohl EU-weit geworben wird, und Fristen zur Verlängerung verpassen. Bei Kollisionen oder Abmahnungen sollte stets spezialisierter Rat eingeholt werden.

Häufige Fragen zu Markenrecht

Beim DPMA fallen Amtsgebühren im niedrigen dreistelligen Bereich an, abhängig von der Zahl der Klassen; eine EU-Marke beim EUIPO ist teurer. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Recherche und anwaltliche Begleitung. Die genauen Gebühren stehen auf den Websites der Ämter.

Nach der Rechtsprechung ist das unter Bedingungen zulässig, solange die Anzeige keine Verwechslungsgefahr über die Herkunft erzeugt und die fremde Marke nicht irreführend verwendet wird. Riskant wird es, wenn der Markenname im Anzeigentext erscheint oder eine Verbindung suggeriert wird. Eine Einzelfallprüfung ist ratsam.

Teilweise. Durch die geschäftliche Benutzung kann ein Unternehmenskennzeichenrecht entstehen, dessen Reichweite aber oft regional und schwerer durchsetzbar ist. Eine eingetragene Marke bietet klareren, bundesweiten oder EU-weiten Schutz und ist einfacher nachzuweisen.

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