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DDG

Abkürzung für: Digitale-Dienste-Gesetz·Auch bekannt als: TMG-Nachfolger
Kurz erklärt

Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist ein deutsches Gesetz, das seit Mai 2024 die nationale Durchführung des europäischen Digital Services Act regelt und das frühere Telemediengesetz (TMG) ablöst. Es bestimmt unter anderem Zuständigkeiten und Aufsicht für digitale Dienste in Deutschland und enthält die allgemeinen Informationspflichten für Anbieter — darunter die aus dem TMG bekannte Impressumspflicht, die nun in § 5 DDG geregelt ist.

Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das DDG dient der Durchführung des Digital Services Act (DSA) der EU in Deutschland: Es benennt die zuständigen Behörden — zentral die Bundesnetzagentur als Koordinierungsstelle für digitale Dienste —, regelt Aufsichtsverfahren und Sanktionen und ordnet das nationale Recht der digitalen Dienste neu. Gleichzeitig übernimmt es Regelungsbestände des außer Kraft getretenen Telemediengesetzes.

Für Website-Betreiber am wichtigsten: Die allgemeinen Informationspflichten — die Impressumspflicht — stehen jetzt in § 5 DDG. Inhaltlich entsprechen sie weitgehend dem früheren § 5 TMG: Geschäftsmäßige Online-Dienste müssen unter anderem Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten und gegebenenfalls Register- und Aufsichtsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Was hat sich gegenüber dem TMG geändert?

Für die meisten Website-Betreiber ändert sich inhaltlich wenig: Die Impressumspflicht besteht fort, nur die Rechtsgrundlage ist neu. Wer in seinem Impressum oder in der Datenschutzerklärung noch auf § 5 TMG verweist, sollte die Angabe auf § 5 DDG aktualisieren — veraltete Normzitate wirken unprofessionell, auch wenn die Pflichtangaben selbst korrekt sind.

Die Regelungen zu Cookies und zum Schutz der Privatsphäre in der Endeinrichtung, die früher im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) standen, laufen seither unter dem Namen TDDDG weiter. Impressum, Cookie-Einwilligung und Datenschutzerklärung verteilen sich damit auf DDG, TDDDG und DSGVO — drei Regelwerke, die auf Websites zusammenwirken.

DDG für Kanzleien und Unternehmen in der Praxis

Praktisch bedeutet das DDG für Unternehmen und Kanzleien vor allem: Impressum prüfen und aktuell halten. Pflichtangaben wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Vertretungsberechtigte, Registereinträge, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bei reglementierten Berufen die Kammer-, Berufs- und berufsrechtlichen Angaben müssen vollständig und leicht auffindbar sein — üblich ist die Erreichbarkeit über maximal zwei Klicks von jeder Seite.

Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden und Bußgelder nach sich ziehen. Gerade für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten erweiterte Pflichtangaben zu Kammerzugehörigkeit und berufsrechtlichen Regelungen — hier lohnt eine regelmäßige Kontrolle, etwa bei Umfirmierung, Umzug oder neuen Gesellschaftern.

Häufige Fragen zu DDG

Ja. Das DDG hat im Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die bekannte Impressumspflicht besteht inhaltlich fort und findet sich nun in § 5 DDG. Verweise auf § 5 TMG in Impressum oder Datenschutzerklärung sollten entsprechend aktualisiert werden.

Inhaltlich in der Regel nicht — die Pflichtangaben sind weitgehend gleich geblieben. Anpassen sollten Sie veraltete Normzitate: Statt „gemäß § 5 TMG“ heißt es nun „gemäß § 5 DDG“. Ohnehin empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung des Impressums auf Vollständigkeit und Aktualität.

Das DDG regelt die Durchführung des Digital Services Act und die allgemeinen Anbieterpflichten wie das Impressum. Das TDDDG — vormals TTDSG — enthält die Regeln zum Datenschutz bei Telekommunikation und digitalen Diensten, darunter die Einwilligungspflicht für Cookies und vergleichbare Technologien.

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