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Berechtigtes Interesse

Kurz erklärt

Das berechtigte Interesse ist eine Rechtsgrundlage der DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. f), die eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung erlaubt, wenn die Interessen des Verantwortlichen die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Voraussetzung ist eine dokumentierte Abwägung im Einzelfall. Typische Anwendungsfälle sind IT-Sicherheit, Betrugsprävention oder Direktwerbung gegenüber Bestandskunden.

Wie funktioniert das berechtigte Interesse?

Wer sich auf das berechtigte Interesse stützt, muss eine dreistufige Abwägung durchführen: Erstens muss ein legitimes Interesse vorliegen — das kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein. Zweitens muss die Verarbeitung zur Erreichung dieses Interesses erforderlich sein, es darf also kein milderes Mittel geben. Drittens dürfen die Interessen, Grundrechte und vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person nicht überwiegen.

Diese Abwägung (oft Legitimate Interest Assessment genannt) sollte schriftlich dokumentiert werden. Betroffene haben zudem ein Widerspruchsrecht: Sie können der Verarbeitung aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen, bei Direktwerbung sogar ohne Begründung.

Warum ist das berechtigte Interesse wichtig?

Das berechtigte Interesse ist die flexibelste Rechtsgrundlage der DSGVO und für viele alltägliche Verarbeitungen die praktikabelste: Server-Logfiles zur Absicherung der Website, die Beantwortung von Kontaktanfragen oder postalische Werbung an Bestandskunden werden häufig darauf gestützt. Ohne diese Grundlage müsste für nahezu jede Verarbeitung eine Einwilligung eingeholt werden.

Wichtig ist die Grenze zum Tracking: Für das Speichern und Auslesen von Informationen auf Endgeräten — also Cookies und ähnliche Techniken — verlangt § 25 TDDDG in der Regel eine Einwilligung. Das berechtigte Interesse kann diese spezielle Anforderung nicht ersetzen; es trägt Marketing-Tracking daher meist nicht allein.

Berechtigtes Interesse in der Praxis

In der Praxis eignet sich das berechtigte Interesse etwa für: technisch notwendige Verarbeitungen beim Website-Betrieb, Maßnahmen der IT-Sicherheit, interne Verwaltungszwecke, Betrugsprävention und in Grenzen für Direktwerbung — die DSGVO erwähnt Direktwerbung in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich als mögliches berechtigtes Interesse. Für E-Mail-Werbung gelten daneben aber die strengeren Vorgaben des Wettbewerbsrechts (UWG), die meist eine Einwilligung erfordern.

Für Kanzleien und Steuerberater ist eine saubere Trennung wichtig: Die Bearbeitung einer Mandatsanfrage läuft meist über Vertragsanbahnung, allgemeine Website-Sicherheit über berechtigtes Interesse, Marketing-Tracking über Einwilligung. Die Zuordnung sollte in der Datenschutzerklärung transparent dargestellt und im Zweifel fachlich geprüft werden.

Häufige Fragen zu Berechtigtes Interesse

In der Regel nein. Für das Setzen und Auslesen von Cookies verlangt § 25 TDDDG eine Einwilligung, und Aufsichtsbehörden sehen Reichweiten-Tracking mit Drittanbietern überwiegend als einwilligungspflichtig an. Das berechtigte Interesse trägt solche Tools daher meist nicht.

Ja, das ist dringend empfehlenswert. Die Rechenschaftspflicht der DSGVO verlangt, dass Verantwortliche die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitungen nachweisen können. Eine schriftliche Interessenabwägung ist dafür das zentrale Dokument und wird bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden regelmäßig angefragt.

Die Einwilligung ist eine aktive Zustimmung der betroffenen Person, das berechtigte Interesse eine Abwägungsentscheidung des Verantwortlichen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; beim berechtigten Interesse besteht stattdessen ein Widerspruchsrecht. Welche Grundlage passt, hängt vom konkreten Verarbeitungszweck ab.

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