Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen, ihre Online-Auftritte barrierefrei zu gestalten. Für viele Kanzleien stellt sich seitdem dieselbe Frage: Bin ich überhaupt betroffen – und wenn ja, was muss ich konkret tun?
Die ehrliche Antwort ist differenziert. Nicht jede Kanzlei-Website fällt automatisch unter das BFSG. Ob eine Kanzlei betroffen ist, hängt von Größe, Mandantenstruktur und den angebotenen digitalen Leistungen ab. Wer nicht betroffen ist, sollte trotzdem handeln – aus anderen Gründen. Und wer betroffen ist, hat klare Anforderungen zu erfüssen, die sich direkt auf die Website-Gestaltung auswirken.
Dieser Leitfaden erklärt, wen das BFSG betrifft, welche technischen Anforderungen gelten, welche Ausnahmen existieren und welche Maßnahmen Kanzleien jetzt umsetzen sollten. Eine vollständige Einordnung der rechtlichen Pflichten in den Gesamtkontext der Website-Compliance finden Sie unter Datenschutz und Compliance für Rechtsanwälte.
Was ist das BFSG – und warum ist es für Kanzleien relevant?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Es trat am 28. Juni 2025 in Kraft – ohne übergangsfristen für Websites.
Das BFSG ergänzt das bestehende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das bisher nur für öffentliche Stellen galt. Mit dem BFSG werden erstmals auch private Dienstleister – unter bestimmten Voraussetzungen – zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für Kanzleien ist relevant, dass das Gesetz ausschließlich den Verbraucherbereich betrifft: Wer Mandanten beraten möchte, nimmt in vielen Fällen auch Verbraucher als Zielgruppe an.
BFSG in Kürze: In Kraft seit 28. Juni 2025 · Umsetzung des European Accessibility Act · Maßstab: WCAG 2.1 Stufe AA · Gilt für B2C-Dienstleister · Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen · Keine Aufübergangsfrist für Websites
Wen betrifft das BFSG – und wen nicht?
Diese Frage ist für die meisten Kanzleien die entscheidende. Das BFSG gilt nicht pauschal für alle Websites, sondern für Anbieter bestimmter Dienstleistungen an Verbraucher. Die relevante Einordnung erfolgt über drei Kriterien.
Kriterium 1: B2C oder B2B?
Das BFSG gilt ausschließlich im Verbraucherbereich. Kanzleien, die ausschließlich Unternehmen beraten – also reine B2B-Kanzleien – sind vom BFSG grundsätzlich nicht betroffen. Das stellt das Anwaltsblatt in seiner Analyse ausdrücklich fest. Kanzleien mit gemischter Mandantenstruktur – also sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen – müssen prüfen, ob ihr digitales Angebot auf Verbraucher ausgerichtet ist.
Wichtig: Ein expliziter Ausschluss von Verbrauchern auf der Website ist möglich, muss aber transparent und eindeutig gekennzeichnet sein. Wer seinen Ausschluss nicht klar kommuniziert, kann nicht sicher davon ausgehen, dass das BFSG nicht gilt.
Kriterium 2: Kleinstunternehmen-Ausnahme
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeitende hat und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüsst sein. Für viele Einzelanwälte und kleine Kanzleien bedeutet das: Keine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit nach BFSG.
Wichtiger Hinweis: Diese Einordnung basiert auf dem Gesetzeswortlaut und verfügbaren Analysen. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Kanzleien, die unsicher sind, ob sie betroffen sind, sollten eine spezialisierte Beratung in Anspruch nehmen oder die zuständige Rechtsanwaltskammer kontaktieren.
Kriterium 3: Art der digitalen Dienstleistung
Das BFSG betrifft nicht jede Art von Website, sondern bestimmte digitale Dienstleistungen. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website ohne Kontaktformular oder Buchungsfunktion fällt in der Regel nicht darunter. Kanzleien, die online Termine vereinbaren, Formulare anbieten oder digitale Mandatsannahme-Prozesse betreiben, sind wahrscheinlicher betroffen als solche mit reiner Präsentationsseite.
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Was eine barrierefreie Kanzlei-Website leisten muss
Für Kanzleien, die unter das BFSG fallen, ist der technische Maßstab klar: WCAG 2.1 auf Stufe AA. Die Web Content Accessibility Guidelines sind ein internationaler Standard, der konkrete Anforderungen an die Zugänglichkeit von Webinhalten definiert. Die BFSGV (Verordnung zum BFSG) verweist direkt auf diesen Standard.
Die vier Prinzipien der WCAG
WCAG 2.1 organisiert Barrierefreiheitsanforderungen nach vier Prinzipien: Wahrnehmbarkeit (Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein), Bedienbarkeit (Navigation muss auch ohne Maus möglich sein), Verständlichkeit (Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein) und Robustheit (Inhalte müssen mit assistiven Technologien kompatibel sein). Stufe AA ist die mittlere von drei Konformitutsstufen – sie stellt realistische, aber konkrete Anforderungen.
Die wichtigsten technischen Anforderungen für Kanzlei-Websites
In der Praxis sind die folgenden Maßnahmen für Kanzlei-Websites besonders relevant:
| Maßnahme | Pflicht (WCAG AA) | Aufwand |
| Alt-Texte für alle Bilder und Grafiken | Pflicht | Gering |
| Ausreichende Farbkontraste (min. 4,5:1 für Text) | Pflicht | Mittel |
| Tastaturnavigation ohne Maus möglich | Pflicht | Mittel |
| Screenreader-kompatible HTML-Struktur | Pflicht | Mittel |
| Beschriftung aller Formularfelder | Pflicht | Gering |
| Fehlermeldungen in Formularen klar formuliert | Pflicht | Gering |
| Skalierbarkeit auf 200% ohne Informationsverlust | Pflicht | Mittel |
| Videos mit Untertiteln oder Transkript | Pflicht | Hoch |
| Barrierefreiheitserklärung auf der Website | Pflicht | Gering |
| ARIA-Labels für interaktive Elemente | Empfohlen | Mittel |
| Skip-Navigation für Screenreader | Empfohlen | Gering |
| Fokusindikator bei Tastaturnavigation sichtbar | Empfohlen | Gering |
Die Barrierefreiheitserklärung
Eine häufig übersehene Pflicht: Kanzleien, die unter das BFSG fallen, müssen auf ihrer Website eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Diese beschreibt den aktuellen Stand der Barrierefreiheit, bekannte Mängel und einen Kontaktweg für Personen, die Barrieren melden möchten. Das ist vergleichbar mit der Pflicht zur Datenschutzerklärung oder zum Impressum.
Warum Barrierefreiheit auch ohne BFSG-Pflicht sinnvoll ist
Viele kleine Kanzleien sind vom BFSG formal ausgenommen. Trotzdem gibt es gute Gründe, Barrierefreiheit umzusetzen – unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.
10 Prozent der Bevölkerung mit Behinderung
In Deutschland leben rund 10 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Dazu kommen temporäre Einschränkungen – gebrochener Arm, älteres Gerät, schlechte Lichteinstrahlung. Eine barrierefreie Website schließt diese Personen nicht aus – und ist damit gleichzeitig eine bessere Website für alle Nutzer.
Barrierefreiheit verbessert SEO
Viele WCAG-Anforderungen überschneiden sich mit guter SEO-Praxis: Alt-Texte helfen Google beim Bildverständnis, saubere HTML-Struktur erleichtert das Crawling, klare Formulierungen verbessern die E-E-A-T-Bewertung. Kanzleien, die Barrierefreiheit umsetzen, verbessern gleichzeitig ihre technische SEO-Basis.
Vertrauen und Professionalität
Eine barrierefreie Website sendet ein Signal: Diese Kanzlei denkt an alle Mandanten. Das ist kein kleines Detail – gerade im sensiblen Kontext anwaltlicher Beratung, wo Vertrauen der entscheidende Faktor für die Mandatswahl ist. Wie eine professionelle Kanzlei-Website insgesamt aufgebaut sein sollte, erklärt der OMmatic-Leitfaden zu Webdesign für Rechtsanwälte.
Wie OMmatic Barrierefreiheit für Kanzleien umsetzt
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Qualitätsmerkmal, das in die Website-Entwicklung integriert werden muss. OMmatic setzt Kanzlei-Websites technisch so auf, dass WCAG 2.1 AA als Ausgangspunkt gilt – nicht als nachträgliche Korrektur.
Das beginnt bei der HTML-Struktur (semantisch korrekte Headings, ARIA-Labels, Formular-Beschriftungen), setzt sich bei der visuellen Gestaltung fort (Kontrastprüfung, Fokusstile, skalierbare Schriftgrößen) und endet bei der redaktionellen Ebene (Alt-Text-Pflege, Untertitel für Medien, verständliche Fehlermeldungen). Die Barrierefreiheitserklärung wird als Pflichtbestandteil der Website integriert.
Hinweis: Barrierefreiheit ist kein statischer Zustand. Neue Inhalte, Plugins oder Design-Änderungen können bestehende Zugänglichkeit beeinträchtigen. Regelmäßige Audits – mindestens einmal jährlich – sind empfohlen.
Barrierefreie Kanzlei-Website – technisch korrekt und BFSG-konform
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Fazit
Das BFSG betrifft nicht jede Kanzlei gleich. Kleinstunternehmen und reine B2B-Kanzleien sind formal ausgenommen. Für größere Kanzleien mit Privatmandanten und digitalem Angebot gelten seit dem 28. Juni 2025 klare Anforderungen – mit WCAG 2.1 Stufe AA als technischem Maßstab.
Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht ist Barrierefreiheit eine Investition, die sich auszahlt: bessere Zugänglichkeit für alle Nutzer, SEO-Vorteile und ein professionelles Signal. Kanzleien, die ihre Website ohnehin neu aufsetzen oder überarbeiten, sollten Barrierefreiheit von Anfang an einplanen – nicht als nachträgliche Korrektur.
Die vollständige technische und rechtliche Absicherung einer Kanzlei-Website – von DSGVO über BFSG bis zur sicheren Hosting-Infrastruktur – ist Teil des OMmatic-Webdesign-Angebots für Rechtsanwälte.





