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§ 43b BRAO in der Praxis: was Anwaltswerbung wirklich darf

§ 43b BRAO in der Praxis: was Anwaltswerbung wirklich darf

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ — Ein Satz, § 43b BRAO, und erstaunlich viel Unsicherheit. Dabei ist die Rechtsprechung längst liberal: Erlaubt ist viel mehr, als die meisten Kanzleien sich trauen.

Die drei Prüfsteine der Norm

  • Sachlichkeit: Fakten statt Effekthascherei — Fachanwaltstitel, Tätigkeitsschwerpunkte, Verfahrenserfahrung ja; marktschreierische Superlative nein
  • Berufsbezug: Die Werbung informiert über die anwaltliche Tätigkeit — nicht über Privates ohne jeden Bezug
  • Kein Einzelfallmandat: Keine gezielte Ansprache von Personen mit bekanntem konkretem Beratungsbedarf — die Grenze zur unzulässigen Mandatswerbung

Was danach klar erlaubt ist

Website mit Leistungsdarstellung, Google Ads auf Problem-Suchbegriffe, Fachbeiträge und Ratgeber, Newsletter an Interessenten, Social-Media-Präsenz, Bewertungsmanagement, Sponsoring mit Kanzleinennung — all das ist etablierte, zulässige Praxis. Auch Preisangaben für definierte Leistungen (etwa Erstberatung) sind zulässig, solange sie transparent und nicht irreführend sind.

Die echten Stolperfallen

  • Erfolgsversprechen und Erfolgsquoten ohne belastbaren, nachprüfbaren Beleg
  • Selbst verliehene Superlative („beste Kanzlei“, „führender Experte“) ohne objektive Grundlage
  • Direkte Ansprache von Unfallopfern, Beschuldigten oder Insolvenzbetroffenen im konkreten Fall
  • Irreführende Bezeichnungen — „Spezialist“ nur, wenn die Expertise der eines Fachanwalts entspricht

Fazit

Das Berufsrecht verbietet nicht Marketing — es verbietet schlechtes Marketing: unsachlich, irreführend, aufdringlich. Wer mit Fakten, Fachlichkeit und Sichtbarkeit arbeitet, bewegt sich sicher.

  • Fakten und Titel statt Superlative
  • Kein aktives Zugehen auf konkrete Einzelfälle
  • Bewertungen echt halten — nie kaufen

Tiefer einsteigen

Dieser Artikel ist Teil unseres Ratgebers. Den großen Zusammenhang — mit allen Zahlen, Vergleichen und dem kompletten Fahrplan — finden Sie im Leitfaden:

Titelbild: KI generiertes Bildmaterial.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ja — echte Bewertungen dürfen dargestellt und beworben werden. Unzulässig wird es bei gekauften oder manipulierten Bewertungen; die sind zudem wettbewerbsrechtlich angreifbar und plattformseitig riskant.

Ja, das ist sachliche Information über die berufliche Tätigkeit gegenüber Suchenden — gerade kein Einzelfallmandat, weil sich die Anzeige an einen unbestimmten Personenkreis richtet, der aktiv sucht.

Berufsrechtlich Rügen bis anwaltsgerichtliche Maßnahmen, praktisch relevanter sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Kollegen. Die sichere Linie: nachprüfbare Fakten, keine Versprechen, keine gezielte Einzelfallansprache.

Marcel Zirkel
Über den Autor
Marcel Zirkel
Geschäftsführer, Gesellschafter & Co-Gründer

Als Geschäftsführer, Gesellschafter und Co-Gründer der OMmatic GmbH verantwortet Marcel Strategie, Produktentwicklung und die Weiterentwicklung der Software-Plattform Trailblazer. Er bringt über 10 Jahre Erfahrung in SEO, SEA und Social Media mit und betreut mit seinem Team alle Kundenbelange.

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